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Landschaftsbautagung Weihenstephan

Nachhilfe in Sachen Claimmanagement

Gerät der Bauprozess ins Stocken, sind Werkzeuge gefragt, die die Auswirkungen in Grenzen halten und berechtigte Nachforderungen sichern. Mit der Landschaftsbautagung 2008 konzentrierte sich der Studiengang Landschaftsbau und Management ganz auf das Submissionswesen.



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Solange alles gut läuft, sind es nur die oft widrigen Preise, mit denen der Unternehmer bei öffentlichen Aufträgen kämpfen muss. Aber was passiert, wenn nicht alles glatt läuft? Mit einzelnen Aspekten dieser Frage befasste sich die Landschaftsbautagung an der FH Weihenstephan.

So stellte Reinhold Bayer von der Vergabekammer in Nordbayern die VOB/A als Dschungelbuch für den Unternehmer dar. Anhand von Beispielen zeigte der Franke, dass zahlreiche Mängel im Angebot zum Ausschluss von der Wertung führen können. Dazu gehören neben nicht fristgerechter Abgabe auch fehlende Erklärungen (zu Nachunternehmer-Leistungen, Fabrikats- und Typenangaben, Preisangaben) und Unterlagen (zum Beispiel EFB-Preisblatt). Auch Preisabsprachen und innere Verflechtungen können zum Ausschluss führen.

Kontrovers stellte sich die Faktenlage bei Mengenminderungen und Teilkündigungen aus Sicht der Auftraggeber, repräsentiert durch Helmut Springer, Revisionsrat beim Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV), und aus Sicht der Unternehmer dar. Die Unternehmerseite, vertreten durch Moderator Prof. Dr. Rudolf Haderstorfer und Referent André Bühring von der Prof. Herbert Lemmer GmbH, sah sich bei Kündigungen von Einzelpositionen und Reduktion von ausgeschriebenen Mängeln oftmals benachteiligt. Schließlich kalkulieren die Unternehmer ihr Angebot auf der Basis des aufgrund der Ausschreibung zu erwartenden Gesamtumfangs und verteilen ihre Kosten entsprechend auf die Positionen. Gerade der Anteil von Wagnis und Gewinn würde nicht ausreichend berücksichtigt, meinte zum Beispiel Bühring. Nicht einverstanden war die Unternehmerseite mit einem Rechenbeispiel des BKPV, der Mindermengen und -leistungen mit zusätzlich beauftragten Positionen verrechnet. Dieses Verfahren würde dem Unternehmer zustehende Einnahmen vorenthalten.

Dr. Robert Theissen von der Sozietät Graf von Westphalen in Hamburg stellte die Kooperationspflicht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in den Mittelpunkt. Jeder Unternehmer solle es sich gut überlegen, ob seine rechtlichen Möglichkeiten auch durch seine wirtschaftlichen Möglichkeiten gedeckt seien. Vier Grundsätze gab er den Zuhörern mit auf den Weg: Im Zweifel weiter verhandeln, die eigene Position kritisch zu beleuchten, Probleme so früh wie möglich zu besprechen und zuletzt die Schmerzgrenze anzuheben.

Rechtsanwalt Werner Hoffmann erklärte den Zuhörern, unter welchen Bedingungen ein Vertragsverhältnis mit der Selbstvornahme (bis zur Schuldrechtsreform 2002: Ersatzvornahme) enden kann. So ist ein Auftraggeber beim Auftreten eines Sachmangels berechtigt, selbst einen Dritten zu beauftragen, wenn der Auftragnehmer nach Aufforderung zur Schadensbeseitigung innerhalb einer gewissen Frist den Mangel nicht behebt. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, die durch die Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen zu erstatten, wobei – wie Hoffmann betont – keine finanziellen Obergrenzen bestehen. Der Auftraggeber muss lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben.

Der Schwabe empfahl den anwesenden Unternehmern, zuvor genau den Bauvertrag zu studieren, schließlich definiere der die Beschaffenheit des Werkes. Sachmängel treten immer dann auf, wenn das Werk von der im Bauvertrag beschriebenen Sollbeschaffenheit abweicht oder nicht die mit dem Bauwerk angestrebte Funktion erfüllt. tw

 

(c) DEGA online

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