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Blitzumfrage 1/2015: Streit mit Nachbarn vermeiden

Nachbarschaftsstreits wegen Gehölzen oder baulichen Anlagen am Grundstücksrand sind an der Tagesordnung, nicht selten landen sie vor Gericht. Kennen Sie sich mit dem geltenden Nachbarrecht in Ihrem Bundesland und mit den örtlichen Bausatzungen (die dem manchmal widersprechen) aus? Wie fließt das in die Beratung Ihrer Kunden und in die Gestaltung an Grundstücksgrenzen ein? Welche Konflikte haben Sie diesbezüglich schon erlebt, und wie wurden sie gelöst?

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Axel Hantelmann, Dreieich

Für jede Baustelle wird nachgeschaut

Das hessische Nachbarrecht kennen wir in groben Zügen. Wir schauen im Einzelfall immer noch mal im Internet nach. Wir klären die Kunden darüber auf, was vorgeschrieben ist. Die Entscheidung bleibt letztendlich beim Kunden. Bei den Bausatzungen, die darüber bestimmen, wie die Randbebauung auszusehen hat (Höhe Zaun, Höhe Hecke, Art der Bepflanzung), schauen wir uns das vorher an. Es ist ja oft in einem neuen Straßenzug wieder anders als in der Straße vorher. Im Zweifel rufen wir bei der Gemeinde an.

Axel Hantelmann leitet die Firma August Fichter Gärtner von Eden.



Otto Rütter, CH-Aarau

Broschüre als Grundlage

Nachbarschaftsstreit wegen Gehölzen ist auch in der Schweiz ein häufiges Thema. Nicht selten beginnen die Probleme bei einem Besitzerwechsel. Was früher über Jahre toleriert wurde, geht auf einen Schlag nicht mehr. Mit den kantonal unterschiedlichen Gesetzen und Grenzabständen wird das Thema zusätzlich kompliziert.
In der Broschüre „Bäume und Sträucher im Nachbarrecht“, welche bei JardinSuisse (Schweizer Gartenbauverband, Anm. d. Red.) bereits in der vierten Auflage erschienen ist, haben wir im ersten Teil die gesetzlichen Grundlagen und die kantonalen Grenzabstände zusammengefasst. Im zweiten Teil sind die Pflanzen nach den verschiedenen gesetzlichen Kategorien eingeteilt. Die Broschüre ist ein Standardwerk für die Weiterbildung und wird selbst von Gerichten angewendet.

Otto Rütter ist Bereichsleiter Gartenbau und Friedhof beim Schweizer Verband JardinSuisse.



Karin Nonnenmann, Mühlacker

Rücksprache mit dem Bauamt empfohlen

Wir haben in jedem Angebot einen Hinweistext, dass Bauauflagen vorzulegen sind und wir grundsätzlich Rücksprache mit dem Bauamt empfehlen. Bei Neubauten bekommen wir immer den Bebauungsplan und eine Kopie der Baugenehmigung. Bei größeren Umgestaltungen gehen unsere Kunden mit dem Plan zum Bauamt. Das funktioniert gut und das meiste ist genehmigungsfrei. Unsicherheiten konnten wir damit stets schon vor Baubeginn ausräumen.

Karin Nonnenmann führt mit ihrem Mann einen GaLaBau-Betrieb.



Nils Jenkel, Tangstedt

Vom Sichtschutz haben beide Seiten etwas

Ich bin ganz ehrlich. Alle Nachbarschaftsrechte und Verordnungen kennen wir nicht. Dazu sind es bei uns zu viele. Unser Betrieb liegt direkt am Stadtrand von Hamburg, und im Einzugsgebiet befinden sich fünf Gemeinden und Städte. Jeder hat für sich eigene kleine Feinheiten.
Grundsätzlich raten wir unseren Kunden, sich mit seinen Nachbarn zu besprechen, denn im Normalfall haben beide Seiten etwas von einem Sichtschutz. Bei Heckenpflanzungen lassen wir nach Rücksprachen mit dem Kunden immer einen Pflegestreifen frei. Sichtschutzzäune und Mauern setzen wir immer an die Grenze, nie genau darauf. Auch Borde und Winkelstützen werden von uns mit einem kleinen Abstand gesetzt. (immer nach Rücksprache mit dem Kunden).
In wenigen Fällen ist der Ärger schon bei der Angebotserstellung zu erkennen. Wenn dies der Fall ist, lehnen wir den Auftrag ab. Denn warum soll man sich mit den Problemen der Kunden auseinandersetzen. Dazu haben wir keine Lust, und die Zeit kann sinnvoller genutzt werden.

Nils Jenkel leitet die Firma Wilstedter Gartenbau.



Monika Schittenhelm, Ludwigsburg

Aus Schaden wird man klug

Im letzten Jahr hat ein Mitarbeiter von uns bei der Jahrespflege der Außenanlage eines Mehrfamilienhauses die Überhänge einer 3 m langen Prachtspierenhecke an der Grenze entlang zurückgenommen. Er hat die Hecke der Nachbarin also entlang der Grenze seitlich geschnitten. Sie verklagte uns dann wegen Sachbeschädigung auf Schadenersatz und auf Unterlassung zukünftiger Eingriffe in ihr Eigentum. Wir mussten dann eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung von 3000 Euro unterschreiben und einen Schadenersatz von 250 Euro leisten sowie deren Anwaltskosten übernehmen. Unsere Haftpflichtversicherung hat glücklicherweise alle Kosten inklusive unserer eigenen Anwaltskosten bis auf den Selbstbehalt übernommen. Wir haben daraus gelernt und kennen jetzt die entsprechenden Passagen des Nachbarrechts.

Monika Schittenhelm führt einen GaLaBau-Betrieb in Ludwigsburg.


Cathrin Petrik, Oberwiera

Konkrete Fälle in Gemeinden angefragt

Ich kenne mich mit den Bestimmungen grundsätzlich aus, jedoch gibt es immer wieder Ausnahmen oder Sonderregelungen. In diesen Fällen, zum Beispiel Carport oder Pool, frage ich in den jeweiligen Gemeinden oder Städten meinen konkreten Fall an und sichere mich damit ab. Einem Konflikt konnte ich mit meiner bisherigen Verfahrensweise aus dem Weg gehen.

Cathrin Petrik ist GaLaBau-Unternehmerin in Sachsen.



Ulrich Schultze, Großbeeren

Vorher mit den Nachbarn sprechen

Das ist ein leidiges Thema. Wir kennen uns mit dem Brandenburgischen und dem Berliner Nachbarschaftsrecht aus. Es ist gut und schön, was darin steht, wenn der Nachbar es auch akzeptiert. Kommt es jedoch zu einer Klage, kann das Nachbarschaftsrecht ausgehebelt werden und der Richter entscheidet. Diese Erfahrung musste ein Kunde von uns machen. Nach Rückfrage beim Bauamt wies ein Mitarbeiter uns daraufhin, dass das Nachbarschaftsrecht scheinbar nur als Empfehlung anzusehen ist. In diesem Fall ging es um Grenzabstände und Höhe von Sichtschutzelementen und Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze.
Unser Resümee ist, man spricht im Vorfeld mit den Nachbarn und bemüht sich um eine einvernehmliche Lösung, die beiden Parteien gerecht wird, dann gibt es im Nachgang auch keine Streitigkeiten.

Ulrich Schultze führt einen GaLaBau-Betrieb.


Jens Schöne, Pirna-Graupa

Oft Problemlöser statt Problemvermeider

Aus unserer Erfahrung wird das Thema Grenzbepflanzung oder -bebauung oft unterschätzt. Gerade bei Hausneubauten wird die erste Bepflanzung oft vom Kunden selbst vorgenommen - leider ohne das notwendige Wissen um Wuchshöhen und -formen. Da wird die Forsythie eben einen halben Meter neben die Grundstücksgrenze gesetzt und, dem schnelleren Sichtschutz zuliebe, auch gleich zwei Stück auf einen Meter. Was folgt, sind die ersten Verstimmungen mit dem Nachbarn. Dieser will gar nicht aus Boshaftigkeit bemängeln, sondern weil er auf seiner Grundstücksseite schlicht keinen Durchgang mehr findet und seine eigene Bepflanzung oder der Rasen zu verschwinden droht. Meist bleibt für uns als Gärtner nur noch die Rodung, denn „dran rumstümmeln“ geht auch nicht.
Leider suchen nur wenige Grundstücksbesitzer vorher Rat beim Fachmann. Und so ist man eher Problemlöser als -vermeider. Wird man doch mal vor der Ausführung gefragt, erläutern wir unseren Kunden diese Problematik immer eindringlich. Auf eine nicht regelkonforme Ausführung lassen wir uns dabei nicht ein, weder bei Pflanzungen noch bei Bebauungen.

Jens Schöne ist Geschäftsführer der Firma Schöne Grünanlagen.


Jochen Thomann, Bitz

Nachbarrecht contra Bebauungsplan

In unserer Branche ist es sehr wichtig, sich mit dem Nachbarrecht auszukennen. Zu beachten sind aber neben dem Nachbarrecht die geltenden Bebauungspläne für die betroffenen Wohngebiete, da diese doch leider öfters von dem Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes abweichen. Obwohl wir uns mit dem geltenden Nachbarschaftsrecht auskennen, sind wir dennoch nicht vor einem Konflikt verschont geblieben.
Während einer Umgestaltung eines Hausgartens sind wir mit genau dieser Problematik konfrontiert worden. Die Planung war auf das geltende Nachbarrecht von Baden-Württemberg abgestimmt worden, doch leider forderte der geltende Bebauungsplan andere, vorgeschriebene Einfriedungen, welche unserer Planung widersprachen. Nachbarn haben sich wegen den geplanten Einfriedungen, Sichtschutz-Elemente aus Holz, beschwert und uns auf den Bebauungsplan von 1991 aufmerksam gemacht.
Der Konflikt konnte mit Hilfe der Behörden schnell gelöst werden, da es die Möglichkeit gab, einen „Antrag auf Befreiung der Bebauungsplanvorschriften“ zu stellen. Unsere Kunden wurden von den Vorschriften befreit, wodurch das Nachbarschaftsrecht von Baden-Württemberg zum Zuge kam. Daher konnten wir unsere Arbeiten wie geplant durchführen.

Jochen Bitz führt einen GaLaBau-Betrieb auf der Schwäbischen Alb.
 

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