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Das Forderungssicherungsgesetz – Teil 5

Der Wunsch nach Sicherheit

Man kennt es fast nicht anders: Auftraggeber von Bauleistungen lassen sich Sicherheiten in großer Zahl versprechen: Vertragserfüllungssicherheiten, Sicherheiten für Mängelansprüche, die gegebenenfalls auch zur Sicherung vor Überzahlungen dienen sollen. Auch Sicherheiten für geleistete Vorauszahlungen sind sehr beliebt. Der Bauunternehmer hingegen geht mit seinen Arbeiten fast immer in Vorleistung und versäumt es, Sicherheiten zu verlangen.

Veröffentlicht am
Um dem Auftragnehmer zumindest die Möglichkeit zu geben, sich abzusichern, schuf der Gesetzgeber in den 90er-Jahren die sogenannte Bauhandwerkersicherung, die unter § 648a BGB geregelt ist. Sie gewährte dem Auftragnehmer bereits damals die Möglichkeit, sich für seine Vorleistungen absichern zu lassen. Der Gesetzgeber hat nun mit dem Forderungssicherungsgesetz der ohnehin schon weitreichenden Vorschrift ein neues Gewand angezogen. Hiermit sind – man mag es kaum glauben – nur Vorteile für den Unternehmer verbunden. Um zu verstehen, was sich seit dem 1. Januar 2009 geändert hat, schauen wir uns zunächst einmal an, was die Bauhandwerkersicherung überhaupt ist und wie sie bislang geregelt war: Was ist die Bauhandwerkersicherung? In Sachen...
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