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Das Forderungssicherungsgesetz – teil 4

Zahlungsverweigerung bei Mängeln?

Geht es an die Vergütung von Leistungen, behauptet der Auftraggeber gern, es seien Mängel vorhanden und er zahle bis zu deren Beseitigung gar nichts. Darf er das überhaupt? Mit der Abnahme hat er die Leistung doch akzeptiert, oder?

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Häufig müssen Auftragnehmer lang auf ihr Geld warten, denn Auftraggeber konnten bei Mängeln hohe Beträge der Schlussrechnung einbehalten – das soll die Gesetztesneufassung ändern
Häufig müssen Auftragnehmer lang auf ihr Geld warten, denn Auftraggeber konnten bei Mängeln hohe Beträge der Schlussrechnung einbehalten – das soll die Gesetztesneufassung ändernAchterberg/Beiersdorf
Zunächst einmal muss mit einem Gerücht aufgeräumt werden: Die Abnahme einer Leistung bedeutet nicht automatisch, dass damit die volle Bezahlung der Schlussrechnung einhergeht oder dass die Leistung als mangelfrei anerkannt wird. Die Abnahme führt zunächst dazu, dass die Schlussrechnung fällig wird und kehrt die Beweislast für etwaige Mängel um. Das heißt, fortan muss der Auftraggeber beweisen, dass die von ihm behaupteten Mängel tatsächlich vorliegen. Er kann sie aber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (früher: Gewährleistungsfrist) weiterhin ungekürzt einwenden. In Bezug auf die Fälligkeit der Vergütung formuliert § 641 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung Folgendes: „Kann der Besteller die...
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