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Forderungssicherungsgesetz – Teil 6

Das Anfordern von Sicherheit

§ 648a Abs. 5 Satz 1 BGB verlangt, dass der Unternehmer bei seiner Sicherheitsforderung eine angemessene Frist setzen muss. Dies soll sicherstellen, dass er bei der fehlenden Übergabe der Sicherheit die notwendigen Reaktionsmöglichkeiten besitzt. Welche das sind, welche Fristen angemessen sind und ob man noch andere Dinge in der Aufforderung beachten sollte, lesen Sie im Folgenden.

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Damit Sie die Rechnung am Ende nicht einstampfen müssen, weil Ihr Auftraggeber in Insolvenz gegangen ist – verlangen Sie Sicherheiten
Damit Sie die Rechnung am Ende nicht einstampfen müssen, weil Ihr Auftraggeber in Insolvenz gegangen ist – verlangen Sie SicherheitenAchterberg
Einige Grundlagen zur Anforderung der Sicherheit nach § 648a BGB hatten wir in der letzten Ausgabe von DEGA GALABAU bereits festgehalten: So sollte nach Möglichkeit stets eine „Sicherheit“ und nicht – wie dies häufig zu beobachten ist – eine „Bürgschaft“ verlangt werden. Weiterhin muss ein konkret bezifferter Sicherungsbetrag verlangt werden, der jedoch auf die noch ausstehenden Zahlungen zuzüglich 10% für etwaige Nebenforderungen zu beschränken ist. Welche Frist ist angemessen? Wir hatten auch erwähnt, dass die vom Auftragnehmer zu setzende Frist zur Stellung der Sicherheit angemessen sein muss (§ 648a Abs. 5 BGB). Ohne eine Fristsetzung nutzt die Anforderung der Sicherheit nichts. Nur: Was ist eigentlich angemessen? Dies hängt von den...
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