Forderungssicherungsgesetz – Teil 8
Schlupflöcher für den Auftraggeber
Viele Schlupflöcher gibt es nicht, die die Auftraggeber nutzen können, auch wenn sie es immer wieder versuchen. Auftragnehmer sollten sich jedoch durch unverschämte, den § 648a BGB einschränkende Klauseln in Verträgen nicht abschrecken lassen – stimmt der Inhalt der Sicherheit nicht mit dem Inhalt des Gesetzes überein, ist die Sicherheit wirkungslos.
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Die Unart, einen Ausschluss des § 648a BGB vertraglich zu vereinbaren, ist glücklicherweise nahezu ausgerottet. Zu Recht! Im Streitfall kann sich der Auftraggeber nämlich ohnehin nicht darauf berufen. Nach § 648a Abs. 7 BGB sind Abweichungen von den Absätzen 1 bis 5 sowohl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch als Individualvereinbarung unwirksam. Gerade in diesen Absätzen 1 bis 5 befinden sich jedoch die Grundlagen der Anforderung der Sicherheit. Das bedeutet, dass man Verträge mit derartigen Ausschlussklauseln beruhigt unterschreiben kann. Die Möglichkeit der Anforderung der Sicherheit ist unabhängig davon möglich – frei nach dem Motto: „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern.“ Keine Bedingungen Nachdem der...
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