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Forderungssicherungsgesetz – Teil 9

Gesetzlich geregelte Ausnahmen

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Von Privatkunden kann man im Rahmen des Baus eines Einfamilienhauses keine Sicherheit verlangen – der Unternehmer kann also nur auf deren Zahlungsmoral hoffen
Von Privatkunden kann man im Rahmen des Baus eines Einfamilienhauses keine Sicherheit verlangen – der Unternehmer kann also nur auf deren Zahlungsmoral hoffenAchterberg/Beiersdorf
Wie bereits festgestellt, muss bei § 648a BGB einiges beachtet werden. Die Chancen, eine Sicherheit für die zu erbringenden ­Vorleistungen zu erhalten, sind durch das Forderungssicherungsgesetz spürbar verbessert worden. Allerdings ist § 648a BGB nicht auf alle Bauvertragsverhältnisse anwendbar. Der Gesetzgeber hat bewusst Ausnahmen vorgesehen, die für Unternehmen sehr ärgerlich sein können. Der Gesetzgeber hält den Verbraucherschutz sehr hoch. Teilweise gewinnt man den Eindruck, dass der klassische Durchschnittsverbraucher nahezu unmündig ist, während der Unternehmer nur auf seine Chance wartet, den Privatkunden übers Ohr zu hauen. Dies hat auch Eingang in § 648a BGB gefunden und ist dort sogar in Teilen auf Personen erweitert worden,...
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