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Der Bauvertrag

Typische Klauseln der Auftraggeber (3)

In vielen Bauverträgen finden sich Klauseln zur Vertragsstrafe. Darin wird meistens geregelt, dass der Auftragnehmer einen gewissen Prozentsatz der Auftragssumme je Werktag des Verzugs zahlen soll, die Vertragsstrafe aber auf einen bestimmten Maximalbetrag gedeckelt ist. Der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte haben in den letzten Jahren die Grenzen der Vertragsstrafen definiert.

Veröffentlicht am
Schaut man sich diese Rechtsprechung an, fällt auf, dass nach und nach sowohl die Obergrenze für die tagesbezogene Vertragsstrafe als auch der Maximalbetrag immer mehr herabgesetzt worden sind. Es werden jedoch immer noch Klauseln verwendet, in denen gar kein Maximalwert der Vertragsstrafe festgesetzt wurde oder aber die Obergrenze mit 10 % definiert wird. Beide Regelungen sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch unwirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch oder niedrig die an den Werktag gekoppelte Vertragsstrafe ausgestaltet ist. Diese könnte theoretisch bei 0,01 % der Auftragssumme liegen; fehlt es jedoch an einer Gesamtdeckelung oder ist diese im Bereich von 10 % angesiedelt, ist die Klausel insgesamt unwirksam. In der...
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