Der Bauvertrag
Typische Klauseln der Auftraggeber (4)
Im letzten Teil dieser Serie ging es um Abnahmeklauseln der Auftraggeber in AGB. Im Folgenden soll daran angeknüpft werden. Nach der Abnahme folgt schließlich die Phase der Mängelhaftung, über die dort von Auftragnehmern verwendeten Klauseln werden vergleichsweise häufig Entscheidungen gefällt. Aber auch Auftraggeber sind gern kreativ, wenn es darum geht, die eigenen Mängelansprüche auszudehnen.
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So gibt es Klauseln, wonach der Auftragnehmer auch für solche Mängel haften soll, gegen die er vor der Ausführung schriftlich Bedenken angemeldet hat. Zwar findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine dem § 4 Abs.3 VOB/B entsprechende Regelung zu Bedenkenanmeldungen, jedoch existiert in § 242 BGB eine „Fairness-Vorschrift“. Danach sind Verträge so auszuführen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern. Deshalb muss der Auftragnehmer zum Schutz des Auftraggebers auch im Rahmen eines reinen BGB-Vertrages Bedenken anmelden, wenn er beispielsweise bei einer Art der Ausführung das Auftreten von Schäden befürchtet. Es gilt insofern kaum etwas anderes als bei einem VOB/B-Vertrag. Der einzige Unterschied liegt...
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