Der Bauvertrag
Klauseln der Auftragnehmer (2)
Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat das nachvollziehbare Bedürfnis, seine Haftung für Mängel möglichst weit einzuschränken. Dies ist jedoch bedauerlicherweise in AGBs kaum möglich. Das Gesetz in § 309 Nr. 8 b) BGB hat zahlreiche Enthaftungsklauseln bereits ausdrücklich für unwirksam erklärt: So dürfen selbstverständlich Mängelrechte nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
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Auch darf der Vertragspartner nicht ohne Weiteres hinsichtlich der Mängelhaftung allein auf Dritte, zum Beispiel Nachunternehmer oder Lieferanten, verwiesen werden. Zudem ist es nicht zulässig, den Vertragspartner lediglich auf die Nacherfüllung zu verweisen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen müssen ihm auch die anderen Rechtsinstitute, wie Minderung oder Schadensersatz, zustehen. Rücktrittsausschluss bei Bauleistungen Sind Bauleistungen Gegenstand der Mängelhaftung, kann der sogenannte Rücktritt in AGBs ausgeschlossen werden. Dies halten wir auch für besonders wichtig, da gerade bei Bauleistungen der Rücktritt erhebliche Konsequenzen mit sich bringen kann: etwa die Wiederherstellung des Ursprungszustands. Dies musste in...
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