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Die Bauzeit

Verzögerungen des Auftragnehmers

Auch wenn der Landschaftsgärtner es nicht gerne hört: Viele Bauzeitverzögerungen liegen in seinem Verantwortungsbereich. Material wird unpünktlich geliefert, der Aufwand der Baustelle wird unterschätzt, andere, eventuell lukrativere Bauvorhaben werden vorgezogen und auch das Wetter spielt häufig nicht mit. Bei solchen selbst verschuldeten Verzögerungen kann es für den Landschaftsgärtner unangenehm werden.

Veröffentlicht am
Schlechtes Wetter gilt nicht als Ausrede bei Verzug: Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden muss, gelten nicht als Behinderung.
Schlechtes Wetter gilt nicht als Ausrede bei Verzug: Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden muss, gelten nicht als Behinderung. Misselich
Arbeiten an Außenanlagen finden naturgemäß im Freien statt. Pflanzarbeiten sind auf die Vegetationsperiode abzustimmen. Ebenso offenkundig wie diese Tatsachen ist die Rechtslage dazu, inwieweit sich das Wetter auf die Bauzeit auswirken darf. § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B regelt in unmissverständlicher Art und Weise, dass Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung gelten. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Einbeziehung der VOB/B. Liegt die Leistungszeit im Winter, sind eventuelle Frostperioden vom Landschaftsgärtner einzukalkulieren. Eine Ausnahme gilt lediglich bei völlig außergewöhnlichen und somit nicht vorhersehbaren...
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