Die Bauzeit
Behinderung – was ist das?
In vergangenen Teilen hatten wir bereits von Schadensersatzforderungen gesprochen, die vom Auftraggeber etwa durch Bauzeitverzögerungen eingefordert werden können. Auch dass das Wetter in der Regel nicht als Grund einer Verzögerung zulässig ist, wurde bereits besprochen. Doch was genau wird unter Behinderung verstanden und wie werden solche Fälle in der Praxis gehandhabt?
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Was sich genau hinter dem Begriff „Behinderung“ verbirgt, ist im Gesetz beziehungsweise der VOB/B nicht direkt geregelt. Eine Definition, wonach eine Behinderung dann gegeben ist, wenn bestimmte Umstände vorliegen, findet sich nirgendwo. Aus dem Aufbau und der Gliederung der VOB/B und insbesondere dem Text des § 6 lässt sich aber ableiten, dass es sich um Umstände handelt, welche den Auftragnehmer in zeitlicher Hinsicht in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen stören. Eine Behinderung auf Auftraggeberseite wird es also niemals geben. Berücksichtigungsfähiger Umstand – Risikozuweisung Die VOB/B definiert die Behinderung über deren Folgen für die am Bau Beteiligten, insbesondere den Auftragnehmer. Nach § 6 Abs. 2...
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