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Die Bauzeit

Die Behinderungsanzeige

Wird der Auftragnehmer in der Erbringung seiner Leistungen gestört, ist er „behindert“. Eine zentrale Rolle für die rechtliche Berücksichtigung der Behinderung ist die in § 6 Abs. 1 VOB/B geregelte Behinderungsanzeige. Allerdings ist der Umgang mit derartigen Behinderungsanzeigen häufig von einem grundlegenden Missverständnis des Inhalts und Zwecks geprägt. Wir versuchen dieses Missverständnis mit diesem Beitrag zu klären.

Veröffentlicht am
Die Behinderungsanzeige soll den Auftraggeber informieren, um eventuell notwendige Maßnahmen ergreifen zu können. Sie dient nicht der Schlacht um möglichen Schadenersatz!
Die Behinderungsanzeige soll den Auftraggeber informieren, um eventuell notwendige Maßnahmen ergreifen zu können. Sie dient nicht der Schlacht um möglichen Schadenersatz!
Viele Auftragnehmer sind der Auffassung, die Behinderungsanzeige diene in erster Linie ihrem eigenen Schutz vor der Inanspruchnahme durch den Bauherrn wegen Bauzeitverzögerungen und schaffe darüber hinaus auch noch die Möglichkeit, eigene Ansprüche wegen dieser Verzögerungen vorzubereiten. Umgekehrt meinen viele Auftraggeber, der Auftragnehmer wolle sich durch eine Behinderungsanzeige lediglich eigene Vorteile zulasten des Auftraggebers verschaffen.Diese Einstellung führt dann zu gleichermaßen unkonstruktiver und unerfreulicher Korrespondenz, wie der folgende Fall beispielhaft darstellen soll: Auftragnehmer: „Hiermit zeigen wir formgerecht nach § 6 Abs. 1 VOB/B. Behinderung an, weil die Vorgewerke ihre Arbeiten noch nicht...
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