Die Bauzeit
Behinderung offenkundig – Kündigung
Hat ein Auftragnehmer, der sich auf eine bauseitige Behinderung berufen möchte, die hierfür zwingend notwendige Behinderungsanzeige vergessen, wird gerne damit argumentiert, die Behinderung sei ja offenkundig gewesen, weshalb es keiner Anzeige bedurft hätte. Hiermit begibt man sich jedoch auf sehr dünnes Eis.
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Damit die Behinderung offenkundig ist und eine Behinderungsanzeige entbehrlich wird, reicht es keinesfalls aus, dass der Auftraggeber den eigentlich hindernden Umstand kannte oder (wie manche Landschaftsgärtner meinen) hätte kennen müssen. Auch wenn der erfahrene Bauunternehmer glaubt, die VOB/B in- und auswendig zu kennen, lohnt es sich immer wieder, deren Text genau zu studieren. § 6 Abs. 1 Satz 2 stellt nämlich hohe Anforderungen an die Offenkundigkeit: Der Auftragnehmer hat bei Unterlassen der Behinderungsanzeige nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Dies alles muss der Auftragnehmer im Streitfall beweisen. Verbleibende...
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