GESETZESVORHABEN
Was das neue Bauvertragsrecht bringen wird (2)
Bestrebungen, erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch ein eigenes Bauvertragsrecht einzugliedern, sind seit Längerem im Gange. Jetzt aber nimmt das neue Gesetz deutliche Formen an. Ziel der Regierungskoalition ist es, noch in dieser Legislaturperiode das neue Bauvertragsrecht zu verabschieden. Die Beschreibung der Änderungen im Gesetz ist sehr umfangreich. Dies ist die Fortsetzung aus DEGA 7/2016.
- Veröffentlicht am
Die Regelungen zum Bauvertrag beginnen mit einer Definition desselben, die ausdrücklich auch Außenanlagen umfasst (§ 650a BGB (E)). Nachträge waren bislang im BGB gar nicht geregelt. Man ging gemeinhin davon aus, dass solche im reinen BGB-Vertrag auch nur bei Zustimmung beider Parteien möglich sein sollten. Dies soll sich nun durch ein Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB (E) ändern. Die Vorschrift ist dabei in mehrere Unterebenen gegliedert. Nach § 650b Abs. 1 BGB (E) soll bei gewünschten Änderungen zunächst ein Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Vergütung angestrebt werden. Der Unternehmer soll dann verpflichtet sein, ein Angebot über die Mehroder Mindervergütung zu erstellen. Stammt aber...
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