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NEU- UND UMBAU VON GEBÄUDEN MIT AUSSENANLAGEN

Auftraggeber übergibt fehlerhafte Pläne und haftet

Der BGH hat am 14. Juli 2016 (Az. VII ZR 193/14) ein Urteil erlassen, das nicht nur für Landschaftsgärtner, sondern auch für Landschaftsarchitekten von einigem Interesse sein kann.
Veröffentlicht am
Eugen Ulmer Verlag
Gerade bei kompletten Neubauten ist es nicht selten, dass ein Architekt das Gebäude plant, der Auftraggeber die Planungsverantwortung für den Garten dann jedoch an einen Landschaftsarchitekten oder sogar direkt den Landschaftsbauunternehmer abgibt. Beide - also sowohl der Landschaftsarchitekt als auch der planende Landschaftsbauunternehmer - haften dabei selbstverständlich für die Mangelfreiheit der eigenen Planung. Häufig wird es aber so sein, dass einzelne für die mangelfreie Erstellung der Planung der Außenbereiche erforderlichen Pläne des Hochbauarchitekten übergeben werden. Was passiert, wenn sich darin ein Fehler befindet, der wiederum den Grund für einen Fehler der Planung der Außenanlagen herbeiführt?
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