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GEÄNDERTE ODER ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Nachtrag nicht beauftragt – was nun?

Obwohl die VOB/B in § 2 Abs. 5 und 6 vorsieht, dass bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen die Vereinbarung über den neuen Preis vor der Ausführung getroffen werden soll, ist dies nach unserer Erfahrung eher die Ausnahme als die Regel.
Veröffentlicht am
Meistens werden Nachtragsleistungen kurzfristig angeordnet oder technisch erforderlich und zur Verhinderung eines Stillstands oder einer Verzögerung der Baustelle auch sofort ausgeführt, bevor überhaupt ein Nachtragsangebot geschrieben, geschweige denn beauftragt worden ist. Vielfach wird auch danach die formelle Bearbeitung und Beauftragung des Nachtragsangebots durch den Auftraggeber vonseiten des Landschaftsgärtners nicht stringent verfolgt, vor allem wenn die Abschlagsrechnungen, die die Nachtragspositionen bereits enthalten, zunächst (weitgehend) ungekürzt ausgeglichen werden.
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