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Vorhaltekosten bis zur Zuschlagerteilung

Drum prüfe, wer sich länger bindet

Der Bundesgerichtshof hat am 26. April 2018 (Az.: VII ZR 81/17) entschieden, dass ein Auftragnehmer keine Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagerteilung im Vergabeverfahren verlangen kann.
Veröffentlicht am
Im zugrunde liegenden Fall erfolgte der Zuschlag für verkehrsführende und -sichernde Maßnahmen bei der Sanierung einer Autobahn nach fünf Bindefristverlängerungen eineinhalb Jahre später als ursprünglich geplant. Der Bieter und spätere Auftragnehmer hatte Bauelemente – im konkreten Fall waren es mobile Stahlgleitwände – in Erwartung des Zuschlags immer weiter vorgehalten, um in berechtigter Erwartung des Zuschlags zeitnah mit den Arbeiten beginnen zu können. Diese Vorhaltekosten, die während der Verlängerung der Bindefristen entstanden sind, möchte der Auftragnehmer nun gesondert gegenüber dem Bauamt abrechnen. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Rostock, hat hierfür auch Möglichkeiten gesehen und eine Anspruchsgrundlage in analoger...
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