Steuerpflicht
Schlichte Änderung muss begründet werden
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Stellt ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Klagefrist einen hinreichend konkretisierten Antrag auf eine sogenannte schlichte Änderung, ist das Finanzamt in der Regel zur Durchführung der Änderung verpflichtet – im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung. Das gilt auch und vor allem, wenn nach Nichtabgabe der geforderten Steuererklärungen Schätzungsbescheide erlassen worden waren (im verhandelten Fall zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag). Das Finanzamt hatte den daraufhin eingelegten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, worauf der Steuerpflichtige einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO stellte und detaillierte Steuerberechnungen einreichte. Erst nach Ablauf der Klagefrist...
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