Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Steuerpflicht

„Schlichte Änderung” muss begründet werden

Veröffentlicht am
Wolfgang Filser
Stellt ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Klagefrist einen hinreichend konkretisierten Antrag auf eine sogenannte schlichte Änderung, ist das Finanzamt in der Regel zur Durchführung der Änderung verpflichtet – im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung. Das gilt auch und vor allem, wenn nach Nichtabgabe der geforderten Steuererklärungen Schätzungsbescheide erlassen worden waren (im verhandelten Fall zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag). Das Finanzamt hatte den daraufhin eingelegten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, worauf der Steuerpflichtige einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO stellte und detaillierte Steuerberechnungen einreichte. Erst nach Ablauf der Klagefrist...
Weiterlesen mit unserem...

DEGA GALABAU Digital Mini-Abo

  • Jede Ausgabe 3 Tage vor der gedruckten Ausgabe lesen
  • Zugriff auf alle Ausgaben im Archiv
  • Alle Heftartikel auch online lesen
41,99 EUR / 3 Monate
Sie haben bereits ein Digital-Abo?
Sie haben bereits ein Print-Abo? Hier rabattiertes Digital-Upgrade bestellen
Mehr zum Thema: