Arbeitsrecht
Feiertag ist freier Tag – oder doch nicht?
Wer als Unternehmer überregional tätig ist, kennt das Problem: Feiertage sind nicht überall gleich. Einige gelten nur in bestimmten Bundesländern oder sogar einzelnen Gemeinden. Aber wie ist die Rechtslage, wenn Arbeitnehmer an entfernten Einsatzorten arbeiten? Was gilt, wenn der Kunde trotz eines Feiertags die Arbeit auf der Baustelle verlangt?
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Das Bundesarbeitsgericht hat 2024 eine zentrale Frage geklärt: Maßgeblich ist immer der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers. Ist dieser Betriebsstandort etwa in Bayern (etwa Mariä Himmelfahrt am 15. August oder Allerheiligen am 1. November), gilt das bayerische Feiertagsgesetz auch dann, wenn der Beschäftigte tageweise für Schulungen, Montage oder Kundeneinsätze in einem anderen Bundesland ist, wo der Tag kein Feiertag ist. Arbeitnehmer können sich also auf „ihren“ Feiertag berufen, selbst dann, wenn sie am Feiertag außerhalb ihres unmittelbaren Arbeitsortes tätig sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, entweder freizustellen oder – falls gearbeitet werden muss – die gesetzlichen Feiertagsregelungen einzuhalten. Das betrifft...




