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Lexikon

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage beschreibt nach deutschem Recht (§ 313 BGB) die nachträgliche, schwerwiegende Veränderung von Umständen, die dem Vertrag für beide Parteien als selbstverständlich und unverzichtbar zugrunde lagen, sodass das Festhalten am Vertrag unter diesen neuen Bedingungen unzumutbar ist.
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Beispiel Corona: Die Schließung von Geschäften oder Veranstaltungsstätten führte teils dazu, dass Mietverträge angepasst oder aufgelöst werden konnten.
Beispiel Corona: Die Schließung von Geschäften oder Veranstaltungsstätten führte teils dazu, dass Mietverträge angepasst oder aufgelöst werden konnten.Gerhard Korge
Definition und Voraussetzungen Die Geschäftsgrundlage umfasst die gemeinsamen oder klar erkennbaren Vorstellungen beider Vertragsparteien, die für den Vertragszweck wesentlich sind. Ein Wegfall liegt nur dann vor, wenn sich diese Umstände nach Vertragsschluss auf gravierende, unvorhersehbare Weise geändert haben und keiner Partei das Risiko dieser Änderung zuzurechnen ist. Der Rechtsgrundsatz dient als Korrektiv des sonst strengen Prinzips der Vertragstreue („pacta sunt servanda“). Nach § 313 BGB kann die betroffene Partei eine Anpassung des Vertrags verlangen; ist das nicht zumutbar, kann im Ausnahmefall der Vertrag aufgelöst werden. Praxisbeispiel im Handwerk Ein Handwerksbetrieb schließt mit einem Kunden einen Vertrag über umfassende...
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