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Versetzung ins Homeoffice

Weigerung ist kein Kündigungsgrund

Veröffentlicht am
Nach einer Betriebsschließung hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter angeboten, seine Tätigkeit künftig von zu Hause aus zu auszuüben. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen zu einer einseitigen Änderung des Arbeitsorts durch den Arbeitgeber. Grundsätzlich gilt dann, dass die Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers oder bei dessen Kunden auszuüben ist (abweichender Arbeitsort). Ein Homeoffice ist lediglich auf Wunsch des Arbeitnehmers in Erwägung zu ziehen. Entsprechend erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Kündigung für unwirksam (Az.: 17 Sa 562/18). Der Arbeitgeber sei...
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