Lexikon
Urlaubsübertragung und -abgeltung
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Dürfen Arbeits- oder Tarifvertragsparteien die den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigenden Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche weitgehend frei regeln, gilt für alle das Bundesurlaubsgesetz. Dieses lässt keine großzügige Auslegung zu: Bis zum Jahresende oder spätestens bis zum 31. März des Folgejahres müssen Arbeitnehmer ihren Resturlaub nehmen, sonst droht nicht nur dessen Verfall (BUrlG §7), sondern auch der Ausschluss einer möglichen finanziellen Abgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage. Der Grund ist, dass das Ansammeln von freien Tagen verhindert werden soll, weil das nicht nur zu betrieblichen Problemen führen kann, sondern auch der Sinn und Zweck des Urlaubs ad absurdum geführt wird. Ausnahmen von der Regel Nur...
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