Mehrere Gewerke auf der Baustelle
Auch wer unverschuldet falsch baut, haftet für Mängel
Eine neuere Entscheidung des OLG München (Urteil vom 27. Februar 2018, 9 U 3595/16 Bau) greift einmal mehr ein Thema auf, bei dem es gerade bei größeren Baumaßnahmen immer wieder zu Kontroversen zwischen den Vertragsparteien kommt. Und zwar die Frage, ob der Werkunternehmer vom Besteller auch dann in die Haftung genommen werden kann, wenn ein Mangel von ihm schuldlos verursacht wurde.
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Bei dem vom OLG München entschiedenen Fall ging es um eine Asphaltbinderschicht, die nach den zur Zeit der Errichtung einer Fahrbahn den anerkannten Regeln der Technik entsprach, bei der es aber im Laufe der Mängelgewährleistungsfrist dennoch zu einer Entmischung des Asphaltguts kam, sodass die Fahrbahn letzten Endes Risse aufwies. Hier verweist das OLG München auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Bauunternehmer nicht darauf ankommt, ob er einen Fehler hätte erkennen und vermeiden können. Der Bauunternehmer schulde ein mangelfreies Werk und es sei seine Sache, diesen Erfolg herbeizuführen (BGH Urteil vom 30. Juni 1977, Az.: VII ZR 325/74). Mangelhaft ist mangelhaft Später führte das oberste Gericht (BGH Urt. v....
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