Vertragsfreiheit nicht grenzenlos
Arbeitszeitverkürzung ist kein Urlaub
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Die Idee klingt verlockend: Den Jahresurlaub des Arbeitnehmers durch eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit abgelten und sich damit – bis auf eventuelle Krankheitstage – die ständige Anwesenheit zu sichern. Leider ist dieses Vorgehen unzulässig. Mehr noch, das Landesarbeitsgericht Köln kassierte das Urteil der Vorinstanz und erklärte die Urlaubsansprüche für noch bestehend. Diese müssen nun für drei Jahre abgegolten werden. Der Arbeitgeber hatte die Vertragsfreiheit sehr weit interpretiert und in den Arbeitsvertrag unter „Besondere Vereinbarung" aufgenommen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub „auf eigenen Wunsch" in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nehme. Statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche sollte die...
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