Sach- und Geldleistungen des Arbeitgebers
Sachbezüge neu geregelt
Die Gesetzeslage klingt eindeutig: Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind steuerfrei, sofern der Wert 44 Euro monatlich nicht überschreitet. Der Bundesrat hatte eine klarere gesetzliche Abgrenzung von Sach- zu Geldleistung gefordert. Im Jahressteuergesetz, das ab diesem Jahr gilt, wird das nun umgesetzt. Bei der Sachbezugsfreigrenze wurde vor allem eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen beschlossen.
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Versicherungsschutz oder Zuschuss zur Versicherung? Strittig war beispielsweise die Behandlung von Zusatzkrankenversicherungen, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter nicht nur bezahlt, sondern die auch unmittelbar Versicherungsschutz gewähren. Hier erkannte der BFH begünstigten Sachlohn. Anders entschieden die Richter in dem Fall, in dem ein Arbeitgeber einen Zuschuss zur eigenen privaten Zusatzkrankenversicherung seines Personals leistet. Hier liegt Barlohn vor. Der Unterschied liegt in den konkreten Ansprüchen, die Arbeitnehmern aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entstehen (BFH, Az.: VI R 13/16 und VI R 16/17). Als Sachbezüge gelten im Rahmen der 44-Euro -Grenze zweckgebundene Zahlungen, Tankberechtigungskarten, Gutscheine...
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