Arbeitsunfall oder nicht?
Tanken gehört nicht zum Arbeitsweg
Dass der Arbeitsweg durch die Berufsgenossenschaft abgedeckt ist, die finanziellen Folgen eines Unfalls zwischen Wohnung und Arbeitsstätte also versichert sind, ist bekannt. Doch regelmäßig beschäftigen sich die Sozialgerichte mit Fragen, die sich aus konkreten Situationen ergeben. Und nicht selten gehen Geschädigte nach Ablehnung ihrer Forderungen bis vor das Bundessozialgericht. Diesmal ging es darum, ob eine Fahrtunterbrechung zum Tanken noch zum direkten Weg nach Hause gehört oder bereits Privatsache des Verunfallten ist.
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Das Sozialgericht hatte die Klage einer Frau abgewiesen, die sich auf dem Weg zur Tankstellenkasse das Sprunggelenk gebrochen hatte und dies als Wegeunfall wertete. Die Berufung beim Landessozialgericht scheiterte und auch die Revision ergab erneut das Urteil, dass der Unfall kein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII war. Mehr als nur eine geringe Unterbrechung Die Begründung der Gerichte deckte sich weitgehend. Das Tanken stand nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. konnte nicht als Arbeitsunfall gewertet werden, weil die Arbeitszeit an jenem Tag beendet war. stellte keinen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar, weil der Heimweg mehr als nur geringfügig unterbrochen...
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