Risiken im Erdreich
Wer trägt das „Baugrundrisiko"?
„Vor der Hacke ist es dunkel", haben die Bergleute früher gesagt. Und bis heute ist es vielfach unklar, was man unterhalb der Erdoberfläche bei anstehenden Bauarbeiten findet oder wie sich das Erdreich und der Baugrund dort darstellen. Die Frage, wer bei Bauarbeiten das Risiko unerwarteter Entdeckungen und Verhältnisse in diesem Bereich trägt, ist nahezu ständig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und juristischer Veröffentlichungen. Dies ist wenig verwunderlich, geht es doch meistens um sehr viel Geld, sei es für einen umfangreichen Bodenaustausch oder Bodenverbesserungsmaßnahmen, sei es für deutlich aufwendigere Gründungen oder eine kostenträchtige Wasserhaltung. Dies betrifft nicht nur den Tief- und Hochbau, sondern auch den Landschaftsgärtner, für den der Boden ja einen entscheidenden Teil seiner Arbeit ausmacht.
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Früher wurde relativ pauschal gesagt, dass das Baugrundrisiko beim Auftraggeber liege. Dieser allgemein formulierte Grundsatz ist insbesondere in den letzten rund zehn Jahren immer häufiger, teilweise vehement, kritisiert worden und kann so auch sicherlich nicht stehen bleiben. Der Bundesgerichtshof und die obergerichtliche Rechtsprechung halten trotz der vorgebrachten Kritik an dieser Regel fest (zum Beispiel BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 60/14; OLG Dresden, Urteil vom 6. Oktober 2015 – 9 U 0272/15; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juli 2014 – 1 U 15/14). Dies mit der nachvollziehbaren Begründung, dass der Baugrund als „Baustoff" im Sinne von § 645 BGB vom Auftraggeber gestellt wird und dieser daher auch die Risiken dieses...
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