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Bewirtungskosten

Neue Regelungen

Ein BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 (IV C 6 – S 2145/19/10003:003) zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten geht unter anderem auf die technischen Neuerungen bei Kassensystemen ein. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. November 1994 und ist ab sofort in allen offenen Fällen anzuwenden. Grundsätzlich gilt: Werden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, sind die dabei anfallenden und objektiv als angemessen zu beurteilenden Kosten lediglich zu 70% steuerlich abziehbar. 30% sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, weil ein privater Anteil des Bewirtenden angenommen wird, der nicht geltend gemacht werden kann (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG).
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Aktuelle Tipps gibt 
DEGA-Rechts- und 
Steuerexpertin 
Gina Bronner-Martin.
gina@mailbox.org
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Der Bewirtungsbeleg: Sollen Bewirtungskosten steuerlich geltend gemacht werden, fordert das Finanzamt einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Dieser Beleg muss zeitnah, kann aber formlos erstellt werden, wenn er vom Steuerpflichtigen unterschrieben wird. Dies ist mittlerweile nach vielen einschlägigen Gerichtsurteilen als verbindlich anzusehen. Liegt eine Rechnung von einem Caterer oder Restaurant vor, muss sie dem Bewirtungsbeleg beigefügt oder angeheftet werden.
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