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Fingerspitzengefühl gefragt

Pflicht zur Bedenkenanmeldung vor Vertragsschluss?

Die Verpflichtung des Auftragnehmers (AN) zur Anmeldung von Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B oder die vorgelagerte Pflicht einer Überprüfung der auftraggeberseits vorgegebenen Art der Ausführung (Planung) oder der Vorleistungen Anderer entsteht grundsätzlich erst mit Abschluss eines Vertrags.
Veröffentlicht am
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler.  privat
Sie entsteht nicht schon vorher, etwa im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder bei der Teilnahme an einer Ausschreibung (Merkens in Kapellmann/ Messerschmidt, VOB, 7. Auflage 2020, § 4 VOB/B RN 69; Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Auflage 2020, § 4 Abs. 3 VOB/B RN 8; Gartz in Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, 5. Auflage 2019, § 4 RN 58). AGB, welche durch unterschiedliche Konstruktionen versuchen, dies zu ändern, sind regelmäßig unwirksam. Dies betrifft beispielsweise Regelungen, wonach der AN bei Unterbreitung seines Angebots versichert, die Vertragsunterlagen und Planungen des Auftraggebers (AG) geprüft und keine Widersprüche, Lücken oder Fehler entdeckt zu haben und dass dem AN deshalb im Fall solcher Defizite der Unterlagen des AG...
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