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E-Bilanz

Befreiung praktisch unmöglich

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, sind gemäß § 5b EStG verpflichtet, ihre Gewinnermittlung auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Kurz, jedes Unternehmen und jeder Selbstständige ist verpflichtet, eine E-Bilanz zu erstellen und einzureichen. Das machte der Bundesfinanzhof erneut in einer Entscheidung deutlich (Az.: XI R 29/20).

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 Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin. gina@mailbox.org
Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin. gina@mailbox.org privat
Keine Unbilligkeit oder Unzumutbarkeit Zwar kann eine Befreiung beantragt werden, wenn eine unbillige Härte vorliegt, die stärker wiegt als das Interesse der Behörde auf einen maschinenlesbaren Datensatz anstelle von Papier (§ 5b Abs. 2 EStG). Infrage kommen dabei eine persönliche oder wirtschaftliche Unbilligkeit, was jedoch in der Praxis nur selten glaubwürdig gemacht werden kann. In aller Regel wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2021 alle selbstständig Tätigen fähig und in der Lage sind, einen Computer mit Internetanschluss zu nutzen oder notfalls jemanden um Unterstützung zu bitten. Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist nur dann überzeugend darzulegen, wenn der finanzielle Aufwand für den Unternehmer so hoch ist, dass er in...
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