Die Grundstücksgrenze ist (nicht immer) Tabu
Kein Grundstückseigentümer muss Grenzverletzungen dulden, seien es Verschiebungen oder Überbauungen bzw. baulicher Überhang. Doch dieser Grundsatz wird in der Praxis gar nicht selten „verschoben“ – was nicht unbedingt absichtlich geschehen muss, doch durchaus auch in Kauf genommen wird. Im Einzelfall muss von den Gerichten beurteilt und entschieden werden, ob ein Abriss oder Rückbau gefordert werden kann. Abgewogen wird dabei das Recht des Eigentümers und das desjenigen, der dieses Recht verletzt. Doch wie kann einem Schädiger ein Anspruch zugesprochen werden?
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