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Bauliche Eingriffe

Die Grundstücksgrenze ist (nicht immer) Tabu

Kein Grundstückseigentümer muss Grenzverletzungen dulden, seien es Verschiebungen oder Überbauungen bzw. baulicher Überhang. Doch dieser Grundsatz wird in der Praxis gar nicht selten „verschoben“ – was nicht unbedingt absichtlich geschehen muss, doch durchaus auch in Kauf genommen wird. Im Einzelfall muss von den Gerichten beurteilt und entschieden werden, ob ein Abriss oder Rückbau gefordert werden kann. Abgewogen wird dabei das Recht des Eigentümers und das desjenigen, der dieses Recht verletzt. Doch wie kann einem Schädiger ein Anspruch zugesprochen werden? 

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 Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin. gina@mailbox.org
Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin. gina@mailbox.org privat
Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein Es werden schlicht nicht die Fakten herangezogen, sondern die wirtschaftlichen Folgen für jede Partei berücksichtigt. Der geschädigte Grundstückseigentümer hat in der Regel lediglich theoretische finanzielle Einbußen, wenn er sein Grundstück einmal verkaufen möchte. Inwieweit ein oder einige Quadratmeter – zu werten je nach Grundstücksgröße – dabei ins Gewicht fallen, ist fraglich. Somit wird kein Bauherr verurteilt werden, eine Hauswand wieder abzureißen, weil sie auf oder um wenige Zentimeter über der Grundstücksgrenze errichtet wurde. Um Rechtssicherheit zu schaffen und dingliche Härten sowie Unverhältnismäßigkeit zu verhindern, wurden die §§ 912 ff. BGB geschaffen. Sie sollen für einen...
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