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Lexikon

Freistellung zur Stellensuche

Haben Arbeitnehmer (AN) nach der Kündigung einen Anspruch auf eine Freistellung, um sich eine neue Stelle zu suchen, Bewerbungsgespräche wahrzunehmen oder sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden? Über diese Frage gibt es regelmäßig Streit in den Betrieben. Arbeitgeber (AG) halten sich für nicht zuständig und fordern Mitarbeiter auf, Urlaub zu nehmen oder Überstunden zu nutzen. AN wiederum – vor allem, wenn ihnen gekündigt wurde – argumentieren, dass ihnen die Chance eingeräumt werden müsse, sich nahtlos einen Job suchen zu können.

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 Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin. gina@mailbox.org
Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin. gina@mailbox.org privat
Bei größeren Unternehmen sorgt der Blick in Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen für Klarheit. Darin ist in der Regel eine Freistellung für Bewerbungen vorgesehen. Aber auch der Gesetzgeber hat eine für alle Betriebsgrößen geltende Regelung aufgestellt, wonach AG unabdingbar verpflichtet sind, „den Dienstberechtigten, einen Dienstverpflichteten nach Ausspruch der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses für eine angemessene Zeit von seiner Dienstleistungspflicht zum Zweck der Stellensuche freizustellen” (§629 BGB). Die Freistellung muss rechtzeitig beantragt werden, um im Betrieb umsetzbar zu sein, und sie muss nachweislich zur Stellensuche genutzt werden. Als Grundsatz gilt festzuhalten, dass es sich um ein dauerhaft...
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