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Produkte in Leistungsverzeichnissen

Lückenfüller oder das Problem mit der Gleichwertigkeit

Es kommt immer wieder vor, dass in Leistungsverzeichnissen ein spezielles Produkt vorgegeben wird, gleichwertige Produkte aber zugelassen sein sollen. Dabei muss man als Bieter vorsichtig sein. Teilweise sind die LV so gestaltet, dass sie textlich in sich abgeschlossen sind.
Veröffentlicht am
AB
Dann ist zwar ein Leitfabrikat angegeben und es wird ein Zusatz, dass auch gleichwertige Produkte zugelassen seien, aufgenommen, es fehlt aber eine Möglichkeit, ein Produkt einzutragen. Ergibt sich dann aus dem sonstigen Vertragstext nichts anderes, bildet das Leitfabrikat nur eine beispielhafte Benennung eines grundsätzlich tauglichen Produkts, während der Auftragnehmer sich noch nach Vertragsschluss dafür entscheiden kann, ein anderes, den Produktvorgaben grundsätzlich gleichwertiges Material zu verwenden, wobei er für die Gleichwertigkeit haftet. Das kann problematisch sein, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer unterschiedliche Vorstellungen von der Gleichwertigkeit haben. Am Ende wird danach entschieden, welche Kriterien der...
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