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Vertragswerk nach VOB/B oder BGB

Verbraucherschutz bei Gewährleistungsfristen

Immer wieder muss ich in meiner Beratungspraxis feststellen, dass Unternehmer an der VOB/B kleben wie Fliegen am Fliegenfänger, obwohl seit längerer Zeit davor gewarnt wird, die VOB/B gegenüber Verbrauchern zu verwenden. So war es auch bei dem Fall, den das Landgericht (LG) Ravensburg mit Urteil vom 24. Mai 2023 (5 O 110/21) zu entscheiden hatte.

Veröffentlicht am
Übertragen auf den GaLaBau könnte man den dortigen Fall vereinfacht so bilden, dass ein Unternehmer einem Verbraucher die Erstellung eines Gartens mit Schwimmteich, Terrasse, Vegetationsflächen etc. angeboten hat. Der Besteller war begeistert und schloss einen Vertrag mit dem Unternehmer, der hierzu sein uraltes Vertragsmuster aus der Tasche zog, in welchem die Geltung der VOB/B vereinbart war. Dem Vertrag lag sogar eine ausgedruckte Fassung der VOB/B an. Rüge nach fünf Jahren Der Unternehmer beendete seine Leistungen im Jahr 2012 und erhielt im November 2012 eine Abnahme. Im Mai 2017 rügte der Kunde auf einmal einen tatsächlich existierenden Mangel an der Terrasse und klagte auf Vorschuss, nachdem der Unternehmer sich nicht rührte....
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