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Stundenlohnabrechnung

Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

Besonders im Privatgartenbereich rechnen Landschaftsgärtner Arbeiten, welche nicht im Ursprungsauftrag enthalten waren, gerne im Stundenlohn (nach Materialaufwand) ab. Dies insbesondere dann, wenn der Kunde, so wie es fast immer der Fall ist, während der Bauausführung geänderte oder zusätzliche Leistungen anweist. Dabei können die Stundenlohnarbeiten schnell auch fünfstellige Eurobeträge in der Schlussrechnung ausmachen.

Veröffentlicht am
Das schon seit Anfang 2018 – auch im Verhältnis zu Privatkunden – gesetzlich vorgesehene Prozedere der §§ 650b und 650c BGB wird hierbei häufig konsequent ignoriert. Hiernach sollen klare Absprachen betreffend des Inhalts und Umfangs der Vertragsänderung und der dann zu zahlenden geänderten Vergütung angestrebt werden. Stundenlohn im VOB/B-Vertrag? Wenn die VOB/B rechtswirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde, gilt deren § 2 Abs. 10, den wir ausnahmsweise einmal wörtlich zitieren: „Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind.“ Vor Beginn der Arbeiten, die im Stundenlohn abgerechnet werden sollen, bedarf es also einer ausdrücklichen Vereinbarung....
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