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Störungen des Bauablaufs

Ein ewiges Ärgernis: Behinderungen und Mehrkosten

Bauablaufstörungen sind für niemanden erstrebenswert; gerade der Auftragnehmer hat regelmäßig darunter zu leiden. Immer wieder muss ich Fälle bearbeiten, in denen der Auftragnehmer nach Beendigung einer Baumaßnahme vom Auftraggeber Schadensersatz, Entschädigung oder eine zusätzliche Vergütung wegen Bauzeitverzögerungen erwirken möchte.
Veröffentlicht am
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. rechtsanwaelte@bussmann-feckler.deAB
Manchmal kommen Mandanten sogar mit vorgefertigten Gutachten auf mich zu, manchmal berichten sie von vermeintlichen Heilsbringern, die geradezu Unglaubliches aus solchen Fällen herausholen könnten. Natürlich gibt es dafür Rechtsgrundlagen, z. B. § 6 Abs. 6 VOB/B für Schadensersatzansprüche oder § 642 BGB, wenn der Auftraggeber das Baufeld nicht pünktlich zur Verfügung stellen kann. Auch mag es im Einzelfall möglich sein, für Kostensteigerungen eine Anordnung des Auftraggebers zur Bauzeitverschiebung heranzuziehen und eine Abrechnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B vorzunehmen. Eines ist jedoch bittere Wahrheit: Wird die Baustelle nicht von vornherein durchgängig dokumentiert, wird nicht jede noch so kleine Behinderung, egal aus welchem Grund sie...
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