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Baugewerke

Keine Angst vor dem Verbraucherbauvertrag!

In jüngster Zeit ist in Diskussion, wann ein sogenannter Verbraucherbauvertrag vorliegt, bei dem Unternehmern zusätzliche Pflichten auferlegt und den Verbrauchern weitergehende Rechte eingeräumt sind.
Veröffentlicht am
Nach der Definition des § 650i Abs. 1 BGB sind Verbraucherbauverträge solche, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Als die Reform des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018 in Kraft trat, wurde meist vertreten, dass solche Verbraucherbauverträge nur dann in Betracht zu ziehen sind, wenn ein Gesamtvertrag über die Gebäudeerrichtung oder die betreffenden Umbaumaßnahmen abgeschlossen wird, also im Wesentlichen alle Gewerke in einem einzigen Vertrag enthalten sind. Das gilt vor allem für Generalunternehmer- und Generalübernehmermodelle. Nun haben aber verschiedene Entscheidungen in jüngerer Zeit für Irritationen gesorgt. So...
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