Lexikon
Interne Geschäftsführerhaftung
Verletzt ein Geschäftsführer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, tritt der Haftungsfall ein und der Verschuldende hat Schadenersatz zu leisten (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Dabei haftet er vollumfänglich mit seinem Privatvermögen. Verschulden bedeutet, dass Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen muss. Es gilt der Grundsatz der „Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes“, der dem Handelsgesetzbuch zu entnehmen ist und auch in den GoBD Niederschlag findet.<
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Es gibt Ausnahmen. Der Geschäftsführer haftet insbesondere dann nicht, wenn sein Handeln von den Gesellschaftern hingenommen oder gebilligt wurde, eine Vereinbarung getroffen oder er gar zu einem pflichtwidrigen Verhalten gedrängt wurde. Das hat er zu beweisen. Erfolgt eine vollständige Entlastung durch die Gesellschafterversammlung, sind spätere Ansprüche an den Geschäftsführer in der Regel ausgeschlossen. Eine Entlastung kann auch teilweise (zeitlich, bestimmte Aspekte oder Bereiche) erfolgen. Die Entlastung umfasst alle Tatsachen, die die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen kannten oder bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen und im Zweifel wiederholter Befragung...
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