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Lexikon

Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbote werden in der Regel vertraglich vereinbart. Gesetzliche Regelungen finden sich ausschließlich in § 88 AktG, wonach Vorstandsmitglieder „ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben (dürfen) noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
Veröffentlicht am
Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden.“ Für GmbH-Geschäftsführer und in eingeschränktem Maß für bestimmte Gesellschafter gilt dies analog und wird aus der organschaftlichen Treuepflicht abgeleitet. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet mit der Beendigung der Tätigkeit. Häufig werden darüber hinaus jedoch individuelle Vereinbarungen getroffen. Gesetzliche vs. vertragliche Verbote Zu den häufigsten vertraglichen Wettbewerbsverboten gehört, Arbeitnehmern und...
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