Handyverbot am Arbeitsplatz
Gericht bestätigt Recht des Arbeitgebers
Dass der Arbeitgeber die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten kann (was Tablets einschließt), ist hinlänglich bekannt und durch zahllose Urteile bestätigt. Dass bei dieser Anordnung der Betriebsrat weder angehört werden muss noch mitbestimmen darf, ist nun höchstrichterlich geklärt.
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Der beklagte Betrieb hatte das Verbot per Aushang verkündet: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit weisen wir darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung – zu rechnen.“ Dies ging dem Betriebsr at zu weit; er sah seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt. Als Konsequenz forderte er den Arbeitgeber auf, das Verbot zurückzunehmen. Da sich dieser weigerte, zog der Betriebsrat vor Gericht. Das Arbeitsgericht Braunschweig und in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Niedersachsen schlossen sich der...
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