Nach Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
Arbeitszeiterfassung: Wer und wie?
Das Bundesarbeitsgericht verpflichtete in seinem Beschluss vom 13. September 2022 Arbeitgeber dazu, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Mitarbeiter auf einfache Weise erfasst werden kann. Dass dieses System von jedem Arbeitnehmer genutzt wird, ist sicherzustellen.
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Ob die Zeiterfassung elektronisch oder auf Papier erfolgt, ist auch Jahre nach dem „Stechuhr-Urteil“ des EuGH noch nicht durch den deutschen Gesetzgeber geregelt. Jedoch ist gemäß BAG die tatsächliche Arbeitszeit mit Beginn, Dauer, Ende, Überstunden und Pausenzeiten durch Behörden nachvollziehbar und kontrollierbar sowie manipulationssicher zu dokumentieren. Ein Schicht- oder Dienstplan, auch wenn er detailliert ausgestaltet ist, ist nicht ausreichend (Az.: 1 ABR 22/21). Vertrauen gilt auch weiterhin Vertrauensarbeitszeit-Ver einbarungen sind auch weiterhin möglich. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst entscheiden können, wann und wie lang sie arbeiten, sofern die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes wie...
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