Lexikon
Wettbewerbsverbot (2)
Aus Platzgründen setzen wir hier den Lexikonbegriff „Wettbewerbsverbot“ aus DEGA 1/2023 fort mit dem Abschnitt „Es gilt die Vertragsfreiheit“.
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Wie alle Verträge können auch Wettbewerbsverbote frei verhandelt werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen zu Verträgen im Allgemeinen eingehalten werden. In diesem Fall gilt es zwar, das Interesse des Unternehmens zu schützen, jedoch darf nicht die Berufsausübungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit des Arbeitnehmers oder Geschäftsführers unzulässig beeinträchtigt werden. Das bedeutet, dass eine angemessene Beschränkung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Form stattfinden muss. Verstößt der Verpflichtete nachweislich gegen das Verbot oder Teile davon, wird die in aller Regel vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Unter Umständen ist der entstandene,...
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