Mangelursache ungeklärt
Auftragnehmer haftet trotz Abnahme!
Mit der Abnahme einer Werkleistung erfolgt eine sogenannte Beweislastumkehr: Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass seine Leistungen mangelfrei sind. Nach der Abnahme muss der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel auf eine zum Zeitpunkt der Abnahme nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
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Man könnte hieraus ableiten, dass dann, wenn sich nach Abnahme die Ursache eines Mangels technisch nicht aufklären lässt, dies zulasten des Auftraggebers geht, weil er eine Verantwortung des Auftragnehmers nicht nachweisen kann. Fehlende Haltbarkeit ein Mangel? So einfach ist es aber nicht, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31. Oktober 2022 – 22 U 231/21) zeigt. Dort war eine Wärmepumpe im Oktober 2017 abgenommen worden. Bereits im Februar 2018 funktionierte sie nicht mehr. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte die Schadensursache nicht finden. Dennoch hat das OLG Düsseldorf den Werkunternehmer verurteilt – mit der Begründung, dass der Besteller der Wärmepumpe eine gewisse Haltbarkeit...
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