Mängelbeseitigung
Verhältnis- oder unverhältnismäßig?
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André Bußmann Weil der Fall so schön exemplarisch ist, wollen wir ihn einmal dort belassen, wo er spielt, nämlich im Hochbau. Die Ergebnisse des dort gesprochenen Urteils lassen sich jedoch auf den Landschaftsbau deckungsgleich übertragen: Ein Auftragnehmer sollte im Rahmen der Errichtung eines Einfamilienhauses eine 9?cm starke Hartschaumdämmung einbauen. Tatsächlich aber zeigte sich später, dass die eingebaute Dämmung nur 8?cm stark war. Den Beweis, dass die Reduzierung um 1?cm nachträglich vereinbart gewesen wäre, konnte der Bauhandwerker nicht erbringen. Er führte dann aber ins Feld, die Mängelbeseitigung sei absolut unverhältnismäßig, da sie einen mittleren bis hohen fünfstelligen Betrag kosten würde, während die zusätzliche...