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Wenn der Kunde nicht zahlt

AGB und Abnahmeprotokoll sind nicht dasselbe

Wir stellen uns die Situation vor, dass ein Landschaftsgärtner einen wunderschönen Garten für einen Privatkunden erstellt hat. Nun möchte dieser Landschaftsgärtner alles richtig machen und erscheint beim Kunden mit einem Formular zur Durchführung einer Abnahme.
Veröffentlicht am
Gerhard Korge
Der Kunde lässt sich darauf ein, mit dem Unternehmer eine Abnahmebegehung durchzuführen, bemängelt hier und da kleinere Punkte, die der Unternehmer brav ins Abnahmeprotokoll einträgt, und unterschreibt schließlich dieses Protokoll. Als es an die Zahlung der Schlussrechnung geht, legt der Besteller jedoch die Hände in den Schoß und wird nicht tätig. Bei Gericht schließlich stellt er sich auf den Standpunkt, eine Abnahme sei noch gar nicht wirksam durchgeführt worden. Zwar habe er das Abnahmeprotokoll unterschrieben, jedoch nicht genau gewusst, welche Wirkungen dies habe. Aufgrund der erheblichen Rechtswirkungen fühle er sich quasi über den Tisch gezogen. Besonders kritisiert er, dass der Unternehmer mit einem Formularvordruck erschienen...
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