
GaLaBau von Maut befreit
Fahrzeuge von GaLaBau-Betrieben, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst – einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst – genutzt werden, sind von der Mautpflicht befreit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundesfernstraßenmautgesetz).
von VGL/Redaktion Quelle VGL Bayern erschienen am 05.12.2025Diese Befreiung gilt auch für Fahrzeuge des GaLaBaus, die (nur) zeitweilig im Auftrag der öffentlichen Hand zur Erbringung solcher Dienstleistungen eingesetzt werden. Beispiele mautbefreiter Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag: Winterdienst, Pflege des Straßenbegleitgrüns und von Randstreifen, Pflege von Gehölzen an Straßen, Straßenreinigung, Beseitigung von Schlaglöchern. Die Fahrt muss ausschließlich der Erfüllung der straßenbezogenen Arbeiten dienen. Wurde die Maut bereits entrichtet, kann beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ein Erstattungsantrag gestellt werden (Gebühr 20 € pro Fahrzeug).
Weitere Voraussetzung für die Mautbefreiung: Das Einsatzfahrzeug muss als solches erkennbar sein, zum Beispiel durch rot-weiß-rote Warntafeln, Rundumleuchte(n), Lackierung in Warnfarbe und Aufschriften. Bei Fahrzeugkombinationen muss die Erkennbarkeit des Motorfahrzeuges gewährleistet sein. Beispiele nicht befreiter (also mautpflichtiger) Tätigkeiten: Pflege von privaten Straßen oder Parkplätzen, Industriegelände, Bahnanlagen etc., Baumaßnahmen, Abriss und Neubau, Beauftragung bloßer Transportleistungen, zum Beispiel Abtransport von Grünschnitt oder Anlieferung von Sand, Kies, Erden etc. zur Baustelle, Anlieferung von Baumaschinen.
Nähere Informationen zur Erstattung gibt es im Merkblatt Mauterstattung bei mautbefreiten Einsätzen.







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