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Winterdienst

Vertragliche Regelung kann Kontrollaufwand mindern

Wenn Sie Winterdienstleistungen anbieten, ist das erst kürzlich ergangene Urteil des Kammergerichts (das heißt, des Oberlandesgerichts von Berlin) vom 6. Dezember 2022 für Sie von großer Wichtigkeit.

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Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. rechtsanwaelte@bussmann-feckler.deKatrin Fischer
Die Klägerin stürzte am 19. Dezember 2020 gegen elf Uhr auf dem Gelände einer Klinik in Berlin, weil sich auf den dortigen Wegen Glatteis befand. Der Betreiber der Klinik hatte die Verkehrssicherungspflicht mit einem Vertrag über Winterdienstleistungen auf ein anderes Unternehmen übertragen. Dieses Unternehmen verteidigte sich im Prozess mit der Begründung, an dem betreffenden Tag habe in Berlin keine allgemeine Glättegefahr bestanden. Es habe von der lediglich lokalen Glätte auf dem Klinikgelände keine Kenntnis haben können und müssen, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne. Das ist dem Kammergericht egal. Zwar bestehe eine Streupflicht nur dann, wenn entweder allgemeine Glätte herrscht oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür...
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