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Arbeit und Personal

Streitfall Bildungsurlaub

Veröffentlicht am
Das Bundesarbeitsgericht beendete nun die jahrelangen Diskussionen darüber, für welche Art von Weiterbildung Arbeitnehmern bezahlte freie Tage zustehen. Pro Jahr darf eine Woche Bildungsurlaub spätestens sechs Wochen vor Kursbeginn beantragt werden – und muss gewährt werden, wenn kein schwerwiegender Grund dagegen spricht. Ein nur mittelbarer Zusammenhang mit dem Job genügte den Arbeitsrichtern, um ein Weiterbildungsinteresse zu erkennen, das auch dem Arbeitgeber zugute kommt. Auch wenn die neu erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht direkt auf die für den beruflichen Alltag notwendigen aufbauen, kann der Wissenszuwachs vorteilhaft sein, so die Argumentation. Das Seminar, so die Definition des Gerichts, müsse allerdings...
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