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Lexikon

Beförderungserschleichung

Veröffentlicht am
„Schwarzfahrten” gelten oft als Kavaliersdelikt. Vor allem in Großstädten ist das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch ohne gültigen Fahrschein nicht nur einfach, sondern auch, den Betreibern zufolge, gang und gäbe. Der Bundesgerichtshof machte nun klar, dass Beförderungserschleichung strafrechtlich relevant ist. §265a Abs. 1 StGB macht bereits deutlich, was die obersten Richter in ihrem Urteil jetzt bestätigten. Wenn es um die „Erschleichung von Leistungen” geht „in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten”, drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist bereits strafbar (§265a Abs. 2 StBG). Diskutiert wurde allerdings nicht über die Folgen von Schwarzfahrten...
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